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AGB

emuco GmbH & Co. KG
Romaneystraße 16, 51063 Köln

Geschäftsführung :
Nadja und Klaus Haupricht

Telefon: +49 221 989357-0
www.emuco.de

info@emuco.de

Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRA8565

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. §27a UStG: DE 122931339

Steuernummer: 5216/5745/0112

Allgemeine Verkaufsbedingungen der emuco GmbH & Co. KG

1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14
BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eines
Widerspruchs gegen anders lautende Bedingungen des Käufers bedarf es nicht.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Käufers vorbehaltlos geliefert haben. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch
einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten insbesondere für Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir
die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

2. Bestellungen/ Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung, tatsächliche Lieferung oder Berechnung maßgebend.
2.2 Ergibt sich aus der Bestellung nicht eindeutig anderes, ist sie ein bindendes Angebot
im Sinne von § 145 BGB. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb
von zwei Wochen annehmen. Diese Annahme kann entweder durch Zusenden einer
Auftragsbestätigung oder dadurch erfolgen, dass wir die Bestellung innerhalb dieser
Frist zur Auslieferung bringen.

3. Zahlungen
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und
Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Ab dem 31. Tag sind
Fälligkeitszinsen von 8 % p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens (§ 288 IV BGB) bleibt davon unberührt.
3.2 Wechsel werden nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache
entgegengenommen. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung und
Protesterhebung wird nicht übernommen. Alle durch Hereinnahme von Wechseln
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel gelten, ebenso wie
Schecks, erst mit Ihrer unwiderruflichen Einlösung als Zahlung.
3.3 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder wird die Zahlungsfrist
überschritten, sind wir befugt, Vorauszahlung zu verlangen und eingeräumte
Zahlungsfristen zu widerrufen.
3.4 Gegenüber unseren Forderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn wir die
Gegenforderung anerkannt haben oder wenn eine entsprechende rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung vorliegt.

4. Lieferung
4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur nach unserer ausdrücklichen Bestätigung
bindend.
Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus.
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei
Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn er uns gemäß § 323 BGB eine Nachfrist von mindestens 15
Arbeitstagen (Samstage nicht einbezogen) gewährt hat. Das Recht aus § 324 BGB
bleibt davon unberührt.
4.2 Unsere Haftung bei Nichterfüllung oder Lieferverzug ist beschränkt auf den
Rechnungswert der Warenmenge, die wir nicht geliefert haben oder mit deren
Lieferung wir in Verzug geraten sind. Im Übrigen setzt eine Haftung wegen
Lieferverzugs voraus, dass dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Soweit der von uns insoweit zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den
Käufer objektiv von Nachteil ist oder für ihn nicht zumutbar ist.
4.4 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand
ist.
4.5 Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der
Käufer länger als 7 Tage nach Anlieferung im Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches
gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert
haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt.
4.6 Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuliefern, so sind die Abrufe,
wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den
Gesamtzeitraum zu verteilen.

5. Versand
5.1 Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei
bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten
gehen zu Lasten des Käufers.
5.2 Unserem Personal ist es untersagt Kühltransporte mit unserer Ware zu beladen.
Sollten Selbstabholer dennoch Kühltransporter zur Abholung schicken und auf
Beladung bestehen, so wird für eventuelle Geruchsbeeinträchtigungen oder Ähnliches
keinerlei Haftung übernommen. Eine Abholung durch Kühltransporter erfolgt auf
eigene Gefahr.

5.3 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Tauschgitterboxen.
Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Abnahme, Annahmeverzug und Untersuchungspflicht
6.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6.1 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.2 Mängel der verkauften Ware müssen unverzüglich nach Auslieferung, bei verdeckten
Mängeln nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat
erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware
einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Untersuchungs und
Rügepflicht besteht auch bezüglich etwaiger Ausfallmuster.
6.3 Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unter Angabe der
Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben. Offene Mängel
sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich
nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Auslieferung der Ware am
Versandtort anzuzeigen. Wenn Mängel der Ware gerügt werden, ist uns anlässlich der
Rüge, zumindest aber unverzüglich danach ein Muster der mangelhaften Ware zur
Prüfung zu übermitteln.
6.4 Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als vertragsgemäß
genehmigt. Die Vorschrift des § 377 HGB wird durch die vorstehende Bestimmung
nicht berührt.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Ordnungsgemäß nach § 377 HGB erhobene und begründete Mängelrügen werden wir
durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen
Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Vom Käufer ist hierzu eine angemessene
Frist zu setzen, welche die Zeit für die Beschaffung der Rohstoffe vom Lieferanten
berücksichtigt.
7.2 Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis
zurückgesandt werden.
7.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter gehende Ansprüche des
Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig
verschwiegen wurde.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt gerechnet ab Gefahrübergang ein Jahr, soweit keine
Ansprüche aus vorsätzlicher bzw. unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden. Diese Frist gilt auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die
Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Für die
Verjährung anderer Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.5 Die sonstige Haftung bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf
Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – grundsätzlich nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten
nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

8. Auskünfte und Beratung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische
Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche
vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis
zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Bei der Hereingabe von
Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung.
9.2 Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum
entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns und ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns.
9.3 Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren
gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Käufer einschließlich
Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach 9.1 schon jetzt
an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß 9.2 Satz 2 Miteigentum
haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem
Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen
zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen
Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte
Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die
Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung (einschließlich
Umsatzsteuer) für hiermit verarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
9.4 Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware
in ordentlichem Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretene Forderungen selbst
einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen,
auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung vornehmen, dies gilt auch bei Exportgeschäften. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns
gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, hat der Käufer uns auf unser Verlangen die
Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen;
er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware
liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen, Lieferüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten,
Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle
höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon
betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die
Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich der von
der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

11. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung
Köln.
11.2 Ist der Käufer Unternehmer, so ist der Gerichtsstand Köln oder,
soweit wir klagen, auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
11.3 Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.