Skip to content

AGB

emuco GmbH & Co. KG
Romaneystraße 16, 51063 Köln

Geschäftsführung :
Nadja und Klaus Haupricht

Telefon: +49 221 989357-0
www.emuco.de

info@emuco.de

Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRA8565

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. §27a UStG: DE 122931339

Steuernummer: 5216/5745/0112

Allgemeine Verkaufsbedingungen der emuco GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eines Widerspruchs gegen anders lautende Bedingungen des Käufers bedarf es nicht.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos geliefert haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

2. Bestellungen/ Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, tatsächliche Lieferung oder Berechnung maßgebend.

2.2 Ergibt sich aus der Bestellung nicht eindeutig anderes, ist sie ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen annehmen. Diese Annahme kann entweder durch Zusenden einer Auftragsbestätigung oder dadurch erfolgen, dass wir die Bestellung innerhalb dieser Frist zur Auslieferung bringen.

3. Zahlungen

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Ab dem 31. Tag sind Fälligkeitszinsen von 8 % p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (§ 288 IV BGB) bleibt davon unberührt.

3.2 Wechsel werden nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache entgegengenommen. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht übernommen. Alle durch Hereinnahme von Wechseln entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel gelten, ebenso wie Schecks, erst mit Ihrer unwiderruflichen Einlösung als Zahlung.

3.3 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir befugt, Vorauszahlung zu verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen.

3.4 Gegenüber unseren Forderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder wenn eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

4. Lieferung

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur nach unserer ausdrücklichen Bestätigung bindend. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns gemäß § 323 BGB eine Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen (Samstage nicht einbezogen) gewährt hat. Das Recht aus § 324 BGB bleibt davon unberührt.

4.2 Unsere Haftung bei Nichterfüllung oder Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die wir nicht geliefert haben oder mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Im Übrigen setzt eine Haftung wegen Lieferverzugs voraus, dass dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Soweit der von uns insoweit zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer objektiv von Nachteil ist oder für ihn nicht zumutbar ist.

4.4 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist.

4.5 Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 7 Tage nach Anlieferung im Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt.

4.6 Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuliefern, so sind die Abrufe, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen.

5. Versand

5.1 Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

5.2 Unserem Personal ist es untersagt Kühltransporte mit unserer Ware zu beladen. Sollten Selbstabholer dennoch Kühltransporter zur Abholung schicken und auf Beladung bestehen, so wird für eventuelle Geruchsbeeinträchtigungen oder Ähnliches keinerlei Haftung übernommen. Eine Abholung durch Kühltransporter erfolgt auf eigene Gefahr.

5.3 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Tauschgitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu Sorgen.

6. Abnahme, Annahmeverzug und Untersuchungspflicht

6.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6.1 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt

auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.2 Mängel der verkauften Ware müssen unverzüglich nach Auslieferung, bei verdeckten Mängeln nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. Der Käufer hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht besteht auch bezüglich etwaiger Ausfallmuster.

6.3 Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort anzuzeigen. Wenn Mängel der Ware gerügt werden, ist uns anlässlich der Rüge, zumindest aber unverzüglich danach ein Muster der mangelhaften Ware zur Prüfung zu übermitteln.

6.4 Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt. Die Vorschrift des § 377 HGB wird durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Ordnungsgemäß nach § 377 HGB erhobene und begründete Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Vom Käufer ist hierzu ein angemessener Stand 2025 Frist zu setzen, welche die Zeit für die Beschaffung der Rohstoffe vom Lieferanten berücksichtigt.

7.2 Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

7.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter gehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt gerechnet ab Gefahrübergang ein Jahr, soweit keine Ansprüche aus vorsätzlicher bzw. unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Diese Frist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Für die Verjährung anderer Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.5 Die sonstige Haftung bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Auskünfte und Beratung

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Bei der Hereingabe von Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung.

9.2 Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns und ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns.

9.3 Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Käufer, einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach 9.1 schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß 9.2 Satz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für hiermit verarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.

9.4 Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware in ordentlichem Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretene Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Stand 2025

Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen, dies gilt auch bei Exportgeschäften. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, hat der Käufer uns auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10. Höhere Gewalt

Betriebsstörungen, Lieferüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

11. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung Köln.

12.2 Ist der Käufer Unternehmer, so ist der Gerichtsstand Köln oder, soweit wir klagen, auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

12.3 Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.